<<@tactical-dad says : Erst mal Respekt für das Finden dieser Regelungslücke!!! Das Meiste davon wurde ja bereits 1972 in das komplett neu erlassene WaffG rein geschrieben. Und damals hat noch niemand mit Dir und der Firma Gogun gerechnet. Man hatte damals vermutlich nur den Herrn Landmann im Kopf, der mit seinem KK Halbautomaten einen §§ nach dem anderen umschifft hat. Dem seine Story erinnert mich öfter mal an Dich ;-) Ich konnte es kaum glauben als Du mir davon erzählst hast und habe alles gegen geprüft und subsumiert. Ich kann bis heute keinen Fehler an deiner Rechtstheorie finden ich sehe das zu 100% genau so wie Du. Vermutlich werden sich das Viele nicht vorstellen können, aber ich kann jeden nur einladen, das selber im WaffG alles nachzuprüfen. Nur wenn man im WaffG alles selber nachließt lernt man mit diesem Gesetz umzugehen. Ein Rechtsgutachten dazu wäre der Hammer und würde vielen Standaufsichten und Behördenmitarbeitern ganz schön Kopfzerbrechen bereiten.>> <<@RoKoBa says : Darf man zuhause einen privaten Schießstand definieren ? Ich meine, ohne entschuldigenden Umstand- bspw. wenn Schwiegermutter um‘s Eck kommt ?>> <<@dieterbauer4128 says : Nun ja den entschuldigenden Notstand haben wir doch schon! Das ist eine Individuelle Angelegenheit den kann niemand befehlen oder ankündigen bzw verkünden. Wenn ich nach normalen Gesichtspunkten meine Kinder und Familie gefährdet sehe tritt dieser für mich in Kraft. Ja und was bräuchte man mehr um das Recht zu vordern sich und die Familie schützen zu dürfen wie die weit über Tausend seit 2015 ermordeten zumeist Frauen und die täglichen Vergewaltigungen. Die ganze Welt sieht die Streicheljustiz und dass die Täter gleich wieder Gelegenheit haben weiter zu machen. Ok meine Gedanken gehen zu weit. Nein...... sie gehen noch weiter ich bin der Meinung dass jeder der seine Familie wohl behütet sieht sich darüber ja keine Gedanken machen muss. Jeder der es nicht so sieht wird schnell auf Gesetze und Verordnungen pfeifen. Im Notfall Familie zu erst.>> <<@Echsenkönig.Ottokran says : Gubt es in Deutschland Schießanlagenbetreiber die sowas dulden? 🤔>> <<@grat-t5w says : Klasse grusse aus Nederland fure deinbbatrack>> <<@jorgmarquardt5371 says : Eine Frage, und ich hoffe ich bin auf dem Holzweg.... Wird beim Umbau der MK 2 nicht die Schussfolge durch die Semi-Auto geändert? Diese ist doch deutlich schneller als beim Repetieren?>> <<@Elektriker_John_Doe says : Mir so was von egal, ich bin ein freier Mensch ich bin erwachsen und kann selber entscheiden was für mich gut oder schlecht ist.>> <<@NEXIS981 says : Schön. Dann musst ja jetzt nicht mehr zwingend ins Ausland oder nach Amerika, um dein geöffnetes 300Bar-Megalodon-Luftgewehr zu schießen 😊 Vorausgesetzt natürlich du findest einen Schießanlagen-Betreiber der da mitmacht 😉 *Daumen hoch für's Video.*>> <<@ollah420 says : Das mit dem Leichenberg vor der Tür war spitze :D>> <<@alexanderdergrosse1989 says : Hallo joerg ja wenn der Richter schon selbst schlechte Erfahrung gemacht hat auf der Straße diesbezüglich das er mit einem Messer bedroht oder angegriffen wurde, und muss nun einen Fall bearbeiten wo ein Täter Messerstecher einen Passanten mit einem Messer angegriffen hat der Passant sich vorher aus Sicherheitsgründen eine Schusswaffe besorgt hat und mitführt und macht aus Notwehr Gebrauch von dieser Waffen ,wie sähe das aus..Normal hätte er ja einen Waffenschein haben müssen weil er ja die Waffen führt er konnte ja vorher nicht wissen das er angegriffen wurde .eine Genehmigung für diese Waffe hatte er ja dann auch nicht.die wäre ja nicht auf seinem Namen registriert weil er die sich Illegal besorgt hat . du sagtest wenn jemand bedroht wird und er beschafft sich illegal eine Schusswaffe weil er sich bedroht fühlt ,und wird dann von diesen drohenden Menschen angegriffen mit einem Messer und der Mensch der angegriffen wird schießt dann mit dieser Waffe diesen Täter nieder, geht er straffrei aus ..so wie du das schilderst ist aber alles Paragrafen reiten>> <<@jenssperling6020 says : DAS ist der Knackpunkt:wie sieht es der Richter.>> <<@ullibusse8098 says : Wenn du eine "falsche" politische Meinung öffentlich vertrittst, wertet das Gericht das schon mal als Vorbelastung gegen dich, und du kannst damit rechnen, im Falle einer Waffenrechtsverletzung eher und höher bestraft zu werden als der brave Systemling.>> <<@sudoGetBrainInstall says : Gibs dazu schon ne Einordnung von Till Schweiger?>> <<@christophmartin8466 says : Schau dir mal das Video von Tactikal Dad an. Pumpgun zur Drohnenabwehr.>> <<@frank8753 says : Genial, wie er diese Lücken findet...KLASSE!!!>> <<@dirtyharry508 says : Ich mag Joerg, nein wirklich, ich mag ihn sehr.👍🙋‍♂️>> <<@Condor-zj8zy says : Ein Richter kann ohne weiteres die Exportfeder oder was immer man auch umbauen muss als wesentliches Teil definieren, damit kracht deine Argumentation in sich zusammen...Natürlich kann man drüber streiten, ob das Teil wesentlich ist - der Richter wird immer recht behalten, das ist eben so bei Gummiparagrafen.>> <<@Dukelanovic says : E Mann loesch des Video sonscht kriegsch evenduell Brobleme...>> <<@Prospero-67 says : 2:35 Einblendung Schiess-Sportzentrum Westerwald... Der Begriff "Waffenschein" ist wieder missverständlich zu verstehen und hat hier nix zu suchen. Waffenschein = Erlaubnis zum führen einer Waffe im öffentlichen Raum. Das mit den 18 Jahren, ja das kann der Betreiber so festlegen, gesetzlich ist es aber möglich das auch Jugendliche ab 14 Jahren mit Waffen bis Kaliber .22lfB (max 200J) schießen und trainieren dürfen wenn die Erlaubnis der Sorgeberechtigten vorliegt und auch ein befähigte Person (mit Jugend-Basis-Lizenz) das Schießen überwacht. §27 (3) 2 WaffG. Das mal am Rande 😉 Ein wenig skeptisch sehe ich die Sache mit dem vorübergehenden Umbau aber schon. Vorab, ich bin mir da nicht sicher. In meinem Kopf nistet noch der Gedanke das Waffen außerhalb des oder PDP ein gültiges Beschuss Zeichen tragen müssen. Rüste ich nun eine Waffe auch nur vorübergehend um ist das nicht mehr legal. Die Zulassung der Waffe liegt nun einmal bei max. 7,5 Joule. Wenn ich eine Waffe legal durch einen Büchsenmacher umrüsten lasse, dann wir das entfernt und die Waffe wird beschossen und bekommt ein Beschuss Zeichen, muss dann natürlich in die WBK eingetragen werden. Ganz kritisch wird es wenn in deinem beschrieben Szenario etwas passiert. Dann hat nicht nur der Schütze ein Problem sondern eventuell auch der Verantwortliche auf dem Stand. Wir hatten das Problem schon, vor etlichen Jahren ist einem Schützen auf unserem Stand eine umgerüstete Luftdruckwaffe um die Ohren geflogen, es gab zum Glück nur leichte Verletzungen. Seit dem achte ich ich (und auch die anderen Schießleiter genau darauf mit welchen Luftdruck- CO² Waffen sehr penibel darauf was auf unserem Stand geschossen wird. Freie Waffen von Gastschützen werden prinzipiell erst getestet (Chronograph, sichere Umgebung). Sicher sind viele Waffen für die es Export Ventile etc. gibt auch noch bei 16J oder 20J sicher in ihrer Funktion, aber für "Billig Waffen aus Fernost" will ich nicht meine Hand ins Feuer legen. Anekdote: Und dann gibt es auch noch andere Sachen. Vor ca. 6 Jahren habe ich mir bei einem bekannten deutschen Händler eine HW45 gekauft. Die kam original verpackt bei mir an. Schon bei den ersten Versuchen habe ich bemerkt, woh, das Ding hat aber Bums. Mehrere Messung haben gezeigt das die Pistole in der zweiten Spannstufe zwischen 14 und 16 Joule generiert, wohlgemerkt mit dem Zeichen. Was nun? Jetzt hatte ich eine "Illegale" Waffe. Meine Zuverlässigkeit zum Besitz legaler Schusswaffen (Sportschütze) setze ich sicher nicht aufs Spiel. Auch wenn es nahezu unwahrscheinlich war das man mir auf die "Schliche" kommt habe ich den Hersteller kontaktiert und die Waffe eingeschickt. So richtig hat sich der Hersteller nicht geäußert zwischen den Zeilen konnte man herauslesen das wohl eine Exportversion aus versehen in den deutschen Handel gelangt ist. Mir wurde dann eine neue Waffe zugeschickt; 7,45J. Passt. Weiter 6:40 Jo, da hast recht, ich schreibe mal wieder ohne alles gehört zu haben 😒😒 In Sachen Gesetze bist du echt gut drauf 👍👍>> <<@schattenwolf3960 says : Leider sind Gesetze in diesem Land nichts mehr wert!>> <<@AndreasSauernheimer says : Hallo Joerg, ich verfolge deine Berichte mit Interesse und bin der Meinung, das du interessante Meinungen und Einblicke gibst. Wie man das für sich abwägt, nun gut. Es ist eine Frage des Bedarfes als Schütze, Jäger usw. und da ist doch eigentlich vom Gesetz her nichts verwehrt. Man muss ich halt an die Regeln halten und das ist doch kein Problem. In diesem Sinne gute Zeit. VG>> <<@steffenstahl6737 says : Mit der richtigen Regierung (💙💙💙) bald gar kein Problem mehr 😊.>> <<@BernieUndErt says : Ist die Wechselkarte nicht "ein wesentliches Teil"? Lässt man die Karte komplett weg, funktioniert die Waffe ja gar nicht. Somit könnte es als wesentliches Teil definiert werden.>> <<@kurtwagner8537 says : Man wer denkt sich bloss solch kaputte Gesetze aus😂>> <<@the.silverager says : Gilt das auch für die Messerstecher auf öffentlichen Plätzen??>> <<@martinkohler1357 says : Wie du schon sagst Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland riesige Unterschiede. Aus Erfahrung . Hier wird mehr nach Geld oder Parteizugehörigkeit entschieden.>> <<@jakkal10 says : Top Info Joerg,sehr interessant dieser Paragraphendjungel>> <<@Kahsimiah says : Warum war eigentlich bei meiner AEA Challenger (euer B-Ware Angebot) das Export Kit nicht dabei?>> <<@frankrosebrock4424 says : Bei Notstand/Notwehr muss die Beschaffung der Waffe natürlich dann erst erfolgen, wenn die Gefahr bereits unmittelbar besteht, um straflos zu bleiben, nicht schon eine Weile zuvor, wenn noch gar keine konkrete Gefahr bestanden hatte. Letzteres wäre mit Notstand/Notwehr nicht abgedeckt.>> <<@frankrosebrock4424 says : Ein Umbau ist natürlich kein "Erwerben". Man besitzt die Waffe ja bereits, egal in welchem Zustand.>> <<@patrickb.7617 says : Deutschlands Gesetze Fluch und Segen zugleich 😅 … ein Jurist hätte es nicht besser hinbekommen… Ich habe mich selbst ein wenig ins WaffG eingelesen da ich gerne einen Jagdschein machen möchte und kann absolut nichts widersprüchliches finden … das letzte Wort hat da letztendlich ein/e Richter/in zu fällen , diese/r sich aber an genau das selbe WaffG , StgB und BGB zu halten hat… selbst wenn ich mir größte Mühe gebe auf der selben Grundlage dagegen zu argumentieren wird das für den Kadi der sich dessen annehmen muss ne richtig harte Nuss 😌…>> <<@dirkhardy3489 says : Naja dann wird so lange das Gesetz verändert bis es passt und unmöglich ist so eine Waffe zu erwerben oder zu finden usw.>> <<@vonreppertmathias5052 says : Trotzdem: Sehr dünnes Eis... Anlage 1 Punkt 8.1 regelt unter anderem das Austauschen wesentlicher Teile. Und ich wage mal zu vermuten, dass das BKA oder andere Institutionen, wie die Gerichte, auf die Idee kommen könnten, dass ein Druckminderer in Druckluftsportgeräten schon ein wesentliches Teil sein könnte. Ich würde jedenfalls meine WBK darüber nicht in Gefahr bringen wollen.>> <<@jackmclane1826 says : Hat das mal ein Jurist mit Expertengebiet Waffenrecht geprüft? Ich halte das zwar auch persönlich für plausibel, aber meine Unbescholtenheit würde ich auf dieser Basis nicht riskieren.>> <<@PetrovichZlydnja says : Sehr gutes Video. Aber, wie es mein Vater zu mir paar mal gesagt hat: "Lieber besuche ich dich im Gefängnis als am Friedhof".>> <<@AntonDrachenfels says : Das Waffengesetz beachtet das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 GG nicht und ist daher ein ungültiges Gesetz. Der Abschnitt 4 §$ 51-54 werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person), und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das WaffG diese durch die genannten Vorschriften des WaffG eingeschränkten Grundrechte nicht. Das WaffG weist somit einen unheilbaren Gültigkeitsmangel gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG auf. Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert: Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72). Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.>> <<@AntonDrachenfels says : Das Waffengesetz beachtet das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 GG nicht und ist daher ein ungültiges Gesetz. Der Abschnitt 4 §$ 51-54 werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person), und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert das WaffG diese durch die genannten Vorschriften des WaffG eingeschränkten Grundrechte nicht. Das WaffG weist somit einen unheilbaren Gültigkeitsmangel gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG auf. Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert: Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72). Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.>> <<@petermaa6837 says : Und bei,, Außerirdischen,, ab 1.20 Meter 👾👽💥>> <<@daweedelser9407 says : Top: ein Lob an den Jörg. Mein persönlicher "Peter Lustig des Schiesssports". Immer wieder eine Freude und vor allem informativ!>> <<@SonnyJack-b4l says : Ohnw waffe können wir uns gegen messer nicht mehr schützen>> <<@bennybehr162 says : Eine Waffe auf dem Stand umbauen, wird nicht funktionieren. Da könnte jeder eine nicht registrierte Waffe auf dem Stand nutzen. Die Leihwaffen auf dem Stand sind bei den Schützen oder dem Verein in der WBK eingetragen..Ales Andere ist nicht zulässig. Ich bin selbst Vorstand und bei uns gobts das nicht.>> <<@stephang.5944 says : Meiner Ansicht nach wird der Gesetzgeber das Umbaukit als ‚wesentliches Bauteil‘ betrachten, da die Waffe ja ohne jeglichen Einschub gar nicht funktionieren würde.>> <<@richyrich5513 says : Verrückt die almans>> <<@Railgun.1987 says : 1600 ??? Goil welche ist das ?>> <<@theo-lx6up says : BVerwGe 17,192 1964,147.. gesetze ohne geltungsbereich sind ungültig.na ich bin ja mal gespannt darauf ob irgentwer den geltungsbeich des waffengesetzes herausfindet.kleiner tipp am rande..die BRD hat kein staatsgebiet>> <<@Teddybaer says : So ist er, unser jörg, er verkauft nicht nur wunderschöne waffen, er gibt auch tolle ratschläge und ideenfindungen. Und btw. sein verschmitztes breites grinsen wenn er wieder ne lücke gefunden hat ist doch allerliebst...😊 ...dat--------->🐻>> <<@maiknagradic1157 says : 11:09 Haben wir die nicht schon zu hauf?>> <<@zitrone2779 says : schade wohne ich nicht ihn der nehe des westernwaldes.>> <<@arminmuller5990 says : Ich frage mich, neben der ganzen Juristerei, was kann bei solch einem Szenario wirklich passieren, bzw. ist die Gefahrensituation vertretbar? Dazu muss man natürlich die Leistung kennen mit der das Geschoss sein Ziel trifft. Herr Sprave gibt ja an, dass es da auch sehr leistungsstarke Waffen gibt, welche weit über 300 J haben, also mit herkömmlichen Großkaliberwaffen zumindest an der unteren Leistungsgrenze vergleichbar sind. 1.600 J sind ja für ein gewöhnliches Großkaliber-Gewehr, welches Munition verwendet, sehr wenig. Ein normales Kleinkaliber-Gewehr zum sportlichen schießen verwendet Munition mit maximal 300 J. Die meisten Vereine haben neben dem Schießstand für Luftdruckwaffen bis 7,5 J einen Schießstand für Waffen mit Munition und da ist die maximal zulässige Energie entsprechend der Standzulassung dann angegeben. Soweit mir bekannt haben die meisten nicht Leistungsbeschränkten Luftgewehre in den gängigen Kalibern 4,5 mm und 5,5 mm selten mehr als 100 J; die Mehrzahl wird eher bei 40 J als bei 100 J liegen. Das ist im Vergleich zu einem KK mit 250-300 J sehr wenig, oder zu einem GK Ordonanzgewehr mit 2.300-3.500 J. Für solch eine Schießstätte ist das also ein Klacks. Viele Gastschützen sind ja auch nicht im Besitz einer WBK und dürfen auf solch einer entsprechend zugelassenen Schießstädte mit "scharfen" Waffen unter Aufsicht hantieren und schießen. Das ist ja auch eine Grundvoraussetzung für den Schützennachwuchs und für das notwendige Training für Leute, welche in der Vorbereitung zur Erlangung einer WBK sind! Eine WBK erfordert ja den geübten Umgang mit genehmigungspflichtigen Waffen. Diese Waffen nebst zugehöriger Munition werden entweder vom Betreiber der Schießstätte zur Verfügung gestellt oder von einem anderen Sportschützen welcher zugegen ist. Das eigentliche schießen erfolgt ja unter strengen Regeln, welche peinlich genau beaufsichtigt werden um einen Unfall möglichst auszuschließen. Ganz ausschließen kann man Unfälle ja bekanntlich nicht! So gesehen ist aus meiner Sicht die fehlende Beschusspflicht der Waffe, welche diese zumindest zum Zeitpunkt des Beschusses als sicher klassifiziert, ein geringfügig erhöhtes Unfallrisiko, jedoch ist davon auszugehen, dass im Zuge der Produkthaftung die Hersteller hier Sorge tragen und dem sicherlich nachgekommen sind um der maximalen Belastung gerecht zu werden. Ich selbst hatte schon einmal eine Waffensprengung einer Großkaliberwaffe mit gültigem Beschusszeichen. Darum, nichts ist absolut sicher, nur dass wir alle einmal sterben.>> <<@jurgenpommerenke8150 says : Wenn der Austausch eines Teils die Charakteristik der Waffe so extrem ändert, dann könnte das schon ein wesentliches Teil sein. Notwehr macht jede Waffe legal, das ist richtig. Aber halt erst wenn es zur Notwehr gekommen ist.>>
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